Rechtsanwalt Peter Ratzka
Ansprüche auf Zuschläge wegen Schicht-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit sind unpfändbar
Erhält ein Arbeitnehmer mit seinem Lohn Zulagen für Schichtarbeit sowie Zuschläge für Nacht-, Sonntags-und Feiertagsarbe