Zum ersten Januar 2013 sind mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung wesentliche Änderungen für die Zwangsvollstreckung in Kraft getreten. In zwei Beiträgen hatten wir hierzu bereits berichtet (verbesserte Informationsbeschaffung, eidesstattliche Versicherung wird Vermögensauskunft).
Eine weitere Änderung betrifft die Forderungsvollstreckung, also z.B. in Lohn-, Gehalts-, Renten- und Honorarforderungen, Gefangenengelder, Versicherungsleistungen, Konto- und Sparguthaben etc. Der zur Vereinfachung hierzu neu geschaffene § 829a ZPO ermöglicht bei durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderungen bis 5.000,00 € die komplett elektronische Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und soll zu einer deutlichen Beschleunigung des Verfahrens führen. Bei der Berechnung des Höchstbetrags von 5.000,00 € bleiben Nebenforderungen und Kosten der Zwangsvollstreckung unberücksichtigt, soweit sie nicht allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.