Urteil des OLG Köln vom 02.08.2002

OLG Köln (Wiederaufnahme des Verfahrens, Rechtskraft, Strafprozessordnung, Rechtssicherheit, Rechtspflege, Fehlerhaftigkeit, Datum, Anerkennung, Einspruch, Verfahrenskosten)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, Ss 290/02 (B) - 139 B -
02.08.2002
Oberlandesgericht Köln
2. Strafsenat
Beschluss
Ss 290/02 (B) - 139 B -
Es wird festgestellt, dass das angefochtene Urteil unwirksam ist.
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos.
Soweit Kosten durch das Urteil und seine Anfechtung entstanden sind,
werden sie niedergeschlagen.
G r ü n d e
I.
Der Bürgermeister der Hansestadt L. hat am 22. Juni 2001 gegen den Betroffenen einen
Bußgeldbescheid über 336,00 DM wegen Überschreitens der zugelassenen
Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h erlassen und ihm gemäß § 25 StVG für die Dauer von
einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen. Gegen diesen
am 29. Juni 2001 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene am 02. Juli 2001
Einspruch beim Bürgermeister der Stadt L. ein.
Weil der Betroffene in der JVA Euskirchen in Haft saß, erging durch das Amtsgericht L. am
16.11.2001 der Beschluss, den Betroffenen durch einen ersuchten Richter zur
Beschuldigung zu vernehmen. Die auf dem Verfügungsvordruck als Rechtsgrundlage
aufgeführte Vorschrift des § 73 Abs. 3 S. 1 OWiG wurde durchgestrichen. Anschließend
wurden die Akten an das Amtsgericht Euskirchen mit dem Ersuchen übersandt, den
Betroffenen "über die Beschuldigung zu vernehmen und mit ihm die Rücknahme des
Einspruchs zu erörtern".
Das Amtsgericht Euskirchen bestimmte daraufhin Termin zur Vernehmung des
Betroffenen auf den 04. März 2002, zu dem dieser mit Zustellungsurkunde in der JVA
geladen wurde. In der nichtöffentlichen Sitzung am 04.03.2002, in der der Amtsrichter unter
Verweis auf § 78 Abs. 5 OWiG von der Hinzuziehung eines Protokollführers absah, wurde
festgestellt, dass der Betroffene nicht erschienen war. Daraufhin erließ der Amtsrichter des
Amtsgerichts Euskirchen in der Sitzung ein Urteil, durch das der Einspruch des Betroffenen
verworfen wurde.
Mit Beschluss vom 08.03.2002 hob der Amtsrichter sein Urteil "wegen Unzuständigkeit"
auf und übersandte die Akten zur weiteren Veranlassung zurück an das Amtsgericht L..
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Dieses verwies in einem Vermerk darauf, dass das Urteil vom 04.03.2002 nicht durch
Beschluss aufgehoben werden könne und übersandte die Akten erneut an das Amtsgericht
Euskirchen, dass daraufhin mit Beschluss vom 27.03.2002 seinen das Urteil aufhebenden
Beschluss vom 08.03.2002 aufhob und die Zustellung des Urteils an den Betroffenen
veranlasste. Diesem wurde das Urteil am 09.04.2002 und der Staatsanwaltschaft L. am
26.04.2002 zugestellt. Diese legte unter dem Datum vom 03.05.2002, beim Amtsgericht
Euskirchen eingegangen am 08.05.2002, Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom
04.03.2002 ein, die sie unter Hinweis auf § 68 Abs. 1 OWiG, wonach zuständiges Gericht
das Amtsgericht L. sei, mit der Unzuständigkeit des Amtsgerichts Euskirchen begründete.
Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat beantragt, die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft als unzulässig zu verwerfen, weil die Wochenfrist für die Einlegung
nicht gewahrt sei.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft L. ist gegenstandslos, weil das
angefochtene Urteil nichtig ist. Dies kann der Senat klarstellend aussprechen, da er
aufgrund der Rechtsbeschwerde mit der Sache befasst ist.
Die Nichtigkeit des Urteils folgt allerdings nicht schon aus dem das Urteil aufhebenden
Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 08.03.2002, da das Amtsgericht nicht befugt
war, sein eigenes Urteil durch Beschluss aufzuheben. Dies kann im
Ordnungswidrigkeitenrecht nur im Wege der Rechtsbeschwerde durch das
Rechtsbeschwerdegericht (§§ 79 ff. OWiG), im Strafverfahren durch das Berufungs- oder
Revisionsgericht erfolgen (§§ 312 ff., 333 ff. StPO).
Das Urteil ist aber deshalb unwirksam, weil seine Fehlerhaftigkeit so evident dem Geist
der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung
widerspricht, dass es unerträglich erscheint, sie als verbindlich hinzunehmen (vgl. hierzu
BGH NStZ 1984, 279; BGHSt 10, 278 [281]; 33, 126 [127]; RGSt 72, 78; OLG Düsseldorf
VRS 75, 50 [52]; Luther ZStW 70 (1958), 88 ff.).
1.
Im Schrifttum wird die Möglichkeit, gerichtliche Entscheidungen als nichtig anzusehen,
vielfach abgelehnt (umfassend Roeder ZStW 79 (192), 250 ff; Grünwald ZStW 76 (1964),
250 ff.). So wird insbesondere angeführt, dass es zum Wesen der materiellen Rechtskraft
gehöre, dass der rechtskräftig entschiedene Fall grundsätzlich endgültig erledigt sei, dass
es also mit der Entscheidung "sein Bewenden" habe (Sarstedt, JR 1955, 351; Grünwald
ZStW 76 (1964), 250 [251 ]; Peters, Strafprozess, 4. Aufl., 1985, § 55 I; Rieß in Löwe-
Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Einl. Abschnitt J, Rn 123.). Für Ausnahmefälle, in denen dies
nach Meinung des Gesetzgebers zu nicht hinnehmbaren Unzuträglichkeiten führe, stelle
die Rechtsordnung spezielle Vorschriften bereit, um in einem geordneten Verfahren die
Rechtskraft zu überwinden. Das sei nach der StPO in erster Linie die Wiederaufnahme des
Verfahrens ( §§ 359 ff StPO). Daneben treten die Möglichkeiten der
Verfassungsbeschwerde sowie der verfassungsrechtlichen Wiederaufnahme nach § 79
BVerfGG bei Wegfall der verfassungsrechtlichen Grundlage einer strafrechtlichen
Entscheidung.
Andere als diese Rechtsbehelfe enthalte die StPO aber gerade nicht, insbesondere keine
außerordentlichen Rechtsbehelfe wie etwa eine Kassation oder Nichtigkeitsbeschwerde,
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mit denen über die Wiederaufnahme hinaus auch nach Rechtskrafteintritt Rechtsfehler mit
dem Ziel der Durchbrechung der Rechtskraft geltend gemacht werden könnten (Rieß in
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Einl. Abschnitt J, Rdnr 124.). Unsere Rechtsordnung
gehe damit erkennbar davon aus, dass im Interesse der Rechtssicherheit und des
Rechtsfriedens auch inhaltlich unrichtige Strafurteile als verbindlich anerkannt werden
müssen.
Soweit in der Literatur eine Nichtigkeit in Betracht gezogen wird, soll dies dort der Fall
sein, wo die gewollten Wirkungen einer Entscheidung vom Standpunkt unseres Rechts aus
nicht denkbar sind oder sich die Entscheidung mit den Grundprinzipien unserer
rechtsstaatlichen Staatsordnung in Widerspruch setzt (Grünwald ZStW 76 (1964), 250 ).
Nach Peters (Strafprozeß, 4. Aufl. 1985, § 55 I) soll ein Urteil dann nichtig sein, wenn es
Mängel aufweist, "bei denen der Bestand des Urteils für die Rechtsgemeinschaft
unerträglich wäre [und] bei denen die Aufrechterhaltung des Urteils der Autorität des
Rechtes und der Rechtspflege mehr Abbruch täte als die Anerkennung der Nichtigkeit".
Sax (ZZP 67 (1954), 39 ff.) bejaht eine Nichtigkeit immer dann, wenn die Entscheidung
nicht auf dem für einen Konfliktfall dieser Art abstrakt möglichen Verfahrensweg oder nicht
unter Anwendung des möglichen materiellen Rechts ergeht.
2.
Die Rechtsprechung hält nichtige Entscheidungen grundsätzlich für möglich. Sie stellt
ähnlich wie die Befürworter in der Literatur darauf ab, dass es für die Rechtsgemeinschaft
wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit geradezu unerträglich wäre,
eine Entscheidung als verbindlich hinzunehmen, wenn sie dem Geist der
Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung
widerspreche (BGH NStZ 1984, 279; RGSt 72, 78; OLG Düsseldorf VRS 75, 50 [52]; Luther
ZStW 70 (1958) 88 ff.). Zusätzlich wird vielfach verlangt, dass dieser Mangel für eine
verständigen Beobachter offen zu Tage liegt, also evident sein müsse (BGHSt 10 278
[281]; 33, 126 [127]; NStZ 1984, 279; OLG Düsseldorf VRS 75, 50 [52]). Teilweise wird
diese Auffassung auch im Schrifttum vertreten (vgl. Kohlhaas in Löwe-Rosenberg, 21. Aufl.,
1961, Vor § 151, 26 a; dagegen Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Einl. Abschnitt J,
Rdnr 128, der meint, dass es nicht akzeptabel sei, dass einerseits inhaltliche
Gerechtigkeitserwägungen die Nichtigkeit erfordern, diese aber auf solche Fälle beschränkt
bleiben soll, bei welchen die Unwirksamkeit offen zu Tage tritt).
3.
Auch der Senat teilt die Auffassung, dass eine Entscheidung als nichtig anzusehen ist,
wenn es für die Rechtsgemeinschaft unerträglich wäre, sie als verbindlich hinzunehmen,
wenn sie dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der
Rechtsordnung widerspricht. Gänzliche Unwirksamkeit mit der Folge rechtlicher
Unbeachtlichkeit einer gerichtlichern Entscheidung kann zwar nur in seltenen
Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1954, 400;
BGHSt 29, 351 [352]; RGSt 72, 176 [180f]). Das folgt aus den Erfordernissen der
Rechtssicherheit und der ihr dienenden Autorität gerichtlicher Entscheidungen sowie aus
der Gesamtstruktur des Strafverfahrens mit seinem zur Korrektur fehlerhafter
Entscheidungen bestimmten Rechtsmittelsystem. Denn die Annahme rechtlicher
Unbeachtlichkeit oder Nichtigkeit einer richterlichen Entscheidung führt dazu, dass
jedermann sich in jeder Verfahrenslage, auch nach Rechtskraft der Entscheidung, auf
deren Unwirksamkeit berufen kann, und zwar auch außerhalb der Ordnung, die das
Strafverfahrensrecht mit dem ihm eigenen Kontrollmechanismus darstellt. Nach der
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Verfahrensordnung an sich endgültigen Entscheidungen fehlt, bei Annahme ihrer
Nichtigkeit, die Maßgeblichkeit (BGHSt 29, 351 [353]); sie müssen und dürfen nicht
beachtet werden.
Ein zur Nichtigkeit führender Verstoß ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die
Aufrechterhaltung des Urteils der Autorität des Rechts und der Rechtspflege mehr Abbruch
täte als die Anerkennung der Nichtigkeit (Peters, Strafprozess, 4. Aufl., 1985, S. 519; KMR,
StPO, 31. Lieferung, Stand: Feb. 2002, Einl X Rdnr 8; Spendel ZStW 67, 561; ders. JZ
1958, 547) . Es sind solche Urteile, die dem Geiste der StPO in schwerster Weise
widersprechen (vgl. RGSt 40, 273; BGHSt 29, 351 [352]) und in ihren Folgen nicht
hingenommen werden können (Peters, Strafprozess, 4. Aufl., 1985, § 55 I).
So liegt es auch in dem hier zu entscheidenden Fall. Denn das Amtsgericht Euskirchen
war unter keinem denkbaren Gesichtspunkt befugt, das angefochtene Urteil zu erlassen.
Schon die vom Amtsgericht L. erbetene und vom Amtsgericht Euskirchen ursprünglich wohl
beabsichtigte kommissarische Vernehmung des Betroffenen war nach der Neufassung des
Ordnungswidrigkeitengesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26.02.1998 (BGBl I 156, 340) unzulässig
(vgl. BGHSt 44, 345 f. = NJW 1999, 961 = NStZ 1999, 250). Der Betroffene ist auch nicht
zur Hauptverhandlung geladen worden, sondern nur zum Zwecke seiner - unzulässigen -
kommissarischen Vernehmung. Darüber hinaus ist das Urteil auch nicht in einer
ordnungsgemäßen Hauptverhandlung ergangen. Eine Öffentlichkeit der Verhandlung (§
169 S. 1, § 173 Abs. 1 GVG), die auch im Bußgeldverfahren geltendes Prinzip ist (Göhler-
König/Seitz, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rn 56a) hat nicht stattgefunden, sondern lediglich eine
nichtöffentliche Sitzung. Schließlich war das Amtsgericht Euskirchen für den Erlass eines
Urteils in dieser Sache auch örtlich nicht zuständig; dies war gem. § 68 Abs. 1 OWiG allein
das Amtsgericht L.. Insgesamt ist das Urteil damit unter so evidenten Verstößen gegen
wesentliche Prinzipien der Rechtsordnung zustande gekommen, dass es unerträglich
erscheint, es als verbindlich hinzunehmen. Es ist deshalb als nichtig anzusehen.
4.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Verfahrenskosten beruht auf § 8 Abs. 1 S. 1
GKG.