Urteil des OLG Hamm vom 30.08.2004

OLG Hamm: widerrufsrecht, wahrung der frist, einlage, beitrittserklärung, vollstreckung, gesellschafter, sicherheitsleistung, geschäft, gesetzestext, immobilienfonds

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 15/04
Datum:
30.08.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 15/04
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 365/03
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Arnsberg vom 12.12.2003 unter Zurückweisung der
Berufung im übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner auf den Tag des
Aus-scheidens des Klägers als Kommanditist der Beklagten zu 1),
nämlich auf den 17.04.2003, eine Auseinandersetzungsbilanz zu
erstellen.
Hinsichtlich der Hilfsanträge des Klägers zu Ziffern 2) und 3) wird die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des vorliegenden
Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch
Sicherheitsleistung von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren
Kostenbetrages und - hinsichtlich der Vollstreckung in der Hauptsache -
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR abwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweiliger Höhe
leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren
Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
A.
2
Der Kläger erstrebt die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der Beklagten zu 1) als
Kommanditist mit einer Einlage von 50.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio (insgesamt
52.500,00 DM (= 26.842,82 EUR)), die er am 24.09.1999 erklärte und am 17.04.2003
widerrief.
3
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des
angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
4
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, durch die Zahlung der Einlage und die Abtretung der
Gesellschaftsanteile im Jahre 1999 seien die Leistungen beiderseits vollständig
erbracht und deshalb das Widerrufsrecht nach § 2 Abs. 1 S. 4 HaustürWG in der bis zum
30.09.2000 geltenden Fassung erloschen.
5
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches
Begehren weiterverfolgt. Er begründet seine Berufung unter Bezugnahme auf die
Entscheidung des Senats vom 20.11.2002 (8 U 68/02; Revision: BGH II ZR 352/02) wie
folgt:
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Das Widerrufsrecht sei nicht ausgeschlossen, weil die Widerrufsbelehrung nicht
ordnungsgemäß und deshalb das Widerrufsrecht nicht befristet sei.
7
Zudem lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 4 HaustürWG nicht vor, da keine
beiderseits vollständige Erbringung der Leistungen gegeben sei. Dieses Erfordernis sei
nicht nur auf Hauptleistungspflichten beschränkt. Mit der Begründung von
Gesellschafterstellungen seien weitergehende kontinuierliche Leistungen verbunden.
Ein lückenloser Leistungsaustausch habe danach allein mit der Zahlung der Einlage
nicht stattgefunden. Im übrigen seien die nationalen Rechtsvorschriften so weit wie
möglich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der einschlägigen EU-
Richtlinien über das Widerrufsrecht auszulegen. Dies habe das Landgericht verkannt.
Die Auslegung habe so zu erfolgen, wie sie auch der Senat in dem oben genannten
Vorprozeß vorgenommen habe.
8
Rechtsfolge des Widerrufs sei, daß die geleistete Einlage zurückzuzahlen sei. Die
Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, daß ihm - dem Kläger - lediglich
das Auseinandersetzungsguthaben zustehe, sei nicht anwendbar.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Klägers wird Bezug genommen
auf den Inhalt seiner Berufungsbegründung.
10
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten nach den erstinstanzlichen
Schlußanträgen (Hauptanträge und Hilfsanträge) zu verurteilen.
12
Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
14
Die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung und in der getrennten Belehrung sei
ausreichend gewesen.
15
Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, das Widerrufsrecht des Klägers sei wegen
beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 4 HaustürWG
erloschen, nachdem er die Einlage gezahlt und sie - die Beklagte zu 1) - ihm die
Gesellschaftsanteile abgetreten habe.
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Zumindest seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Das
Auseinandersetzungsguthaben betrage überschlägig weniger als 70 % der Einlage des
Klägers. Es sei zur Zahlung nicht fällig, weil eine Auseinandersetzungsbilanz noch nicht
erstellt sei.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten wird Bezug
genommen auf den Inhalt ihrer Berufungserwiderung.
18
B.
19
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
20
Dem Kläger steht zwar kein Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage in Höhe von
26.842,82 EUR zu, allerdings kann er entsprechend seinem Hilfsantrag die Erstellung
einer Auseinandersetzungsbilanz durch die Beklagten verlangen (Hilfsantrag zu 1)). Die
Hilfsanträge zu 2) und 3) (eidesstattliche Versicherung und Auszahlung des sich aus der
Auseinandersetzungsbilanz ergebenden Guthabens) sind zur Zeit noch nicht
entscheidungsreif, insoweit war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
21
1.
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Der Kläger stützt die geltend gemachten Ansprüche nur auf das
Verbraucherschutzrecht, er macht keine Schadensersatzansprüche aus
Prospekthaftung oder wegen fehlerhafter Aufklärung geltend. Anspruchsgrundlage sind
daher die Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 HaustürWG in der bis zum 30.09.2000
geltenden Fassung (§ 9 Abs. 3 HaustürWG).
23
2.
24
Der Beitritt zu einer Gesellschaft ist zwar kein auf eine entgeltliche Leistung gerichtetes
Geschäft, allerdings ist der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft mit Rücksicht auf den mit
der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und die Schutzbedürftigkeit des
Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen; er ist deshalb
ein Geschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 HaustürWG, wenn er in einer Verhandlungssituation im
Sinne dieser Vorschrift geschlossen wird (BGH NJW 1996, 3414; WM 2001, 1464;
25
Urteile vom 14.06.2004, II ZR 392/01 und 395/01, letzteres abgedruckt in DB 2004, 1660
ff und ZIP 2004, 1402 ff; OLG Stuttgart OLGR 1999, 430; Senat im Urteil vom
20.11.2002, 8 U 68/02, OLGR 2003, 100 ff - jeweils m.w.N. -). Im vorliegenden Fall sind
diese Voraussetzungen erfüllt; dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, zur
Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
3.
26
Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HaustürWG ausgeschlossen. Dafür
wäre erforderlich, daß die auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung von
einem Notar beurkundet worden ist. Hier ist lediglich die Unterschrift des Klägers für
eine notwendige Handelsregistervollmacht beglaubigt und nicht der Beitritt beurkundet
worden.
27
4.
28
Die Widerrufsbelehrung war nicht ordnungsgemäß.
29
Dies hat der Senat für einen parallelen Fonds mit identischer Beitrittserklärung und
Widerrufsbelehrung in der Sache 8 U 68/02 entschieden und insoweit ausgeführt:
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"Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH NJW 1993, 64, 67; siehe zuletzt BB
2002, 2148; ZIP 2002 1730, 1731) haben die Regelungen in den
Verbraucherschutzgesetzen, die eine Widerrufsmöglichkeit und eine zu
unterzeichnende Belehrung über dieses Recht vorsehen, den Zweck, die erhöhte
Aufmerksamkeit des Kunden zu erreichen und ihm so Inhalt und Tragweite der
Belehrung klar vor Augen zu führen. Das erfordert eine Widerrufsbelehrung, die
drucktechnisch deutlich ausgestaltet sein muß. Die Unterschrift darf sich nur auf die
Widerrufsbelehrung beziehen und nicht noch weitere Vertragsbedingungen abdecken.
31
Im Streitfall ist die Belehrung in der schriftlichen Beitrittserklärung vom 01.09.1997 nicht
anforderungsgerecht, denn sie ist ohne besondere Abhebung im laufenden Text
enthalten. Die Unterschrift deckt die gesamten vertraglichen Erklärungen ab. Die Kläger
haben unter dem 01.09.1997 eine weitere Erklärung unterzeichnet, die als "Belehrung
nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften"
überschrieben ist und als Anlage zur Beitrittserklärung bezeichnet wird. Sie enthält den
Gesetzestext des § 1 HaustürWG und in § 2 mit der Überschrift "Ausübung der
Widerrufsrechte" den Text "Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerrufs." und "Widerrufsempfänger ist ...". Enthalten ist indes keine Belehrung
zum Fristbeginn, jedenfalls keine mit der gebotenen Deutlichkeit und Eindeutigkeit
(dazu BGH ZIP 2002, 1730, 1732 = DB 2002, 2042), wenn auf sie in der
Unterschriftszeile mit "Ort, Datum (Beginn der Widerrufsfrist)" vor der zu leistenden
Unterschrift hingewiesen wird. Deutlich hervorgehoben ist der Hinweis ebenfalls nicht.
Die schriftliche Urkunde vermischt Gesetzestext und Belehrung. ... Die Unterschrift des
Klägers am Ende der Urkunde deckt lediglich ab, daß er die Durchschrift dieser
Widerrufsbelehrung erhalten hat und kann nicht als Bestätigung des darüber stehenden
Belehrungstextes gelten (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 114).
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Dessen ungeachtet steht einer dem Schutzzweck des Gesetzes gerecht werdenden
Belehrung entgegen, daß die Beklagten dies in zwei selbständigen Urkunden und dann
noch mit unterschiedlichen Texten niedergeschrieben haben. In dieser Form und
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Ausgestaltung kann eine geeignete Aufklärung des Kunden nicht erreicht werden."
Die vorstehende Begründung trifft auf den hier vorliegenden Fall ebenfalls zu.
34
5.
35
Die unzureichende Belehrung hat die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Das
Widerrufsrecht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen.
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Der Senat verbleibt auch nach erneuter Prüfung bei seiner im Urteil vom 20. November
2002 (8 U 68/02) ausgeführten Rechtsauffassung:
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a. Nach § 2 Abs. 1 S. 4 HaustürWG ist der Widerruf nicht ausgeschlossen. Nach
dieser Bestimmung erlischt das Widerrufsrecht in den Fällen der unterbliebenen
und der nicht ordnungsgemäßen Belehrung einen Monat nach beiderseits
vollständiger Erbringung der Leistung. Im Streitfall sind die Leistungen noch nicht
vollständig erbracht worden. Der Senat stimmt der Auffassung der Kläger zu, die
darauf verweisen, daß sich im Falle eines Beitritts zu einem geschlossenen Fonds
die Leistungspflichten nicht in der Zahlung der Einlage und des Beitritts
erschöpfen. Die Beitragszahlung steht mit einer evtl. Gewinnausschüttung zwar
nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Beitragszahlung ist hier aber mit der
Gewinnausschüttung verknüpft, weil es den Klägern in erster Linie darauf ankam;
sie waren rein kapitalistisch beteiligt. Der Gesellschaftsbeitritt ist dann wegen der
erhofften jährlichen Gewinnausschüttungen als Schuldverhältnis, das auf einen
einheitlichen Gesamterfolg ausgerichtet ist, anzusehen, dessen Leistungen erst
bei Beendigung vollständig erbracht sind (s. Fischer/Machunsky,
Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdn. 61). Der Fall, daß ein Geschäft
lückenlos und abschließend erfüllt ist, liegt deshalb nicht vor. Hierfür spricht auch,
daß der Gesellschaftsanteil nur schwer verwertbar ist, weil es keinen Markt hierfür
gibt. Das Interesse des Anlegers besteht also in Erträgnissen.
38
a. Die analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG, also Ausschluß des
Widerrufsrechts nach Ablauf eines Jahres, ist nicht gerechtfertigt. Dies folgt aus
der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
13.12.2001 (WM 2001, 2434). Mit dieser Vorabentscheidung auf den
Vorlagebeschluß des BGH vom 29.11.1999 (WM 2000, 26) ist entschieden, daß
die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den
Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen dahingehend auszulegen ist, daß sie auf einen Realkreditvertrag
anwendbar ist, so daß der Verbraucher, der einen derartigen Vertrag in einem der
in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Fälle geschlossen hat, über das
Widerrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie verfügt und der nationale Gesetzgeber
durch die Richtlinie 85/577/EWG daran gehindert ist, das Widerrufsrecht nach Art.
5 dieser Richtlinie für den Fall, daß der Verbraucher nicht gem. Art. 4 dieser
Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr nach Vertragsschluß zu befristen. Der
Bundesgerichtshof (WM 2002, 1181, 1182) hat unter Beachtung des Gebots
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richtlinienkonformer Auslegung der zur Durchführung einer europäischen
Richtlinie erlassenen Gesetzes § 5 Abs. 2 HaustürWG dahin ausgelegt, daß auch
im Fall eines Realkreditvertrages dem Verbraucher, der im Rahmen einer
Haustürsituation den Vertrag geschlossen hat und dem die gebotene
Widerrufsbelehrung nicht in ordnungsgemäßer Form erteilt wurde, das
Widerrufsrecht nach § 1 HaustürWG unbefristet zusteht. Im Lichte dieser
Entscheidung kann eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG nicht
stattfinden. Dies gilt um so mehr, als der Gerichtshof mit der Entscheidung zur 2.
Vorlagefrage zudem die Unvereinbarkeit des befristeten Widerrufsrechts nach § 2
Abs. 1 Nr. 4 HaustürWG festgestellt haben dürfte und eine richtlinienkonforme
Auslegung dieser Bestimmung gleichfalls zu einem unbefristeten Widerrufsrecht
für Verträge, die in einer Haustürsituation geschlossen wurden, gelangen müßte.
Wie der Bundesgerichtshof ferner dargelegt hat, kommt eine "gespaltene
Auslegung" nicht in Betracht. Es macht keinen Unterschied, ob der Vertrag
außerhalb von Geschäftsräumen, wie die Richtlinie 85/577/EWG formuliert, oder
aufgrund einer Haustürsituation angebahnt und dann in den Geschäftsräumen
geschlossen wurde, wie es dem Sinn und Zweck des § 1 HaustürWG entspricht
(BGH, a.a.O., S. 1185)."
6.
40
Aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs der Beitrittserklärung kann der Kläger
allerdings nicht die Rückzahlung seiner Einlage verlangen, sondern lediglich die
gesellschaftsvertragliche Auseinandersetzung bzw. nachfolgend das
Auseinandersetzungsguthaben beanspruchen. Da der Kläger - im Gegensatz zu dem
Rechtsstreit 8 U 68/02 - nicht behauptet hat, daß sich diese
Auseinandersetzungsforderung zum Zeitpunkt seines Widerrufs der Höhe nach
zumindest auf den geleisteten Beitrag zum Beitritt beziffert, war seiner (Stufen-) Klage
entsprechend dem Hilfsantrag zu 1) auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz
zum Zeitpunkt seines Ausscheidens am 17.04.2003 begründet.
41
a)
42
Wenn ein Kommanditist wegen eines zulässigen und begründeten Widerrufs
ausscheidet, besteht ebenso wie bei einer Anfechtung der Beitrittserklärung ein Recht
zum sofortigen Ausscheiden (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., Anh. zu § 177 a, Rdn.
58).
43
Der Widerruf führt zur Anwendung der Regeln über den fehlerhaften Beitritt mit der
Folge einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung; dem Kläger steht das
Auseinandersetzungsguthaben zu (BGH NJW 2001, 2718, 2720; NJW 2003, 2821,
2823; OLG Dresden, ZIP 2002, 1292, 1293; OLG Braunschweig, ZIP 2004, 28 f.; OLG
Frankfurt, ZIP 2004, 32, 35; Senat, Urteil vom 20.11.2002, 8 U 68/02, OLGR 2003, 100,
103 - jeweils m.w.N. -). Von dieser Rechtsprechung ist der 2. Zivilsenat des BGH auch
in seinen Urteilen vom 14.06.2004 nicht abgewichen. Er hat vielmehr in den beiden
Urteilen unter dem Az. II ZR 392/01 und II ZR 395/01 ausdrücklich dahinstehen lassen,
ob die Grundsätze des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts auch dann anzuwenden sind,
wenn der Gesellschafter seine Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz
widerrufen hat, oder ob dann nach dem Schutzzweck dieses Gesetzes eine Ausnahme
von den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts geboten ist.
44
b)
45
Der Senat vertritt die Auffassung, daß es bei den bisherigen Grundsätzen verbleibt und
keine derartige Ausnahme für den vorliegenden Fall zu machen ist. Die rechtliche
Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft findet nach bisheriger Rechtsprechung nur
dort ihre Grenzen, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen
entgegenstehen. Fälle dieser Art können evtl. der Gesetzesverstoß, eine besonders
grobe Sittenwidrigkeit sowie der Umstand bilden, daß sich ein Gesellschafter durch
Drohung oder Täuschung einen besonders günstigen Gewinn oder Liquidationsanteil
zugestehen läßt (vgl. dazu BGH ZIP 2003, 165, 168; OLG Dresden, a.a.O.; OLG
Braunschweig, a.a.O. - jeweils mit ausführlichen weiteren Nachweisen zur
Rechtsprechung -). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
46
Der Kläger beruft sich vorliegend lediglich auf einen Vorrang des Schutzes durch das
Haustürwiderrufsgesetz. Seine Argumentation gibt dem Senat allerdings keinen Anlaß,
von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen (vgl. die
bereits oben zitierten Entscheidungen; a.A. und i.S.d. Klägers OLG Stuttgart, OLGR
1999, 430; OLG Rostock ZIP 2001, 1009). Die Auffassung des Klägers würde dazu
führen, daß in einem Immobilienfonds wie dem vorliegenden, der darauf ausgerichtet ist,
eine Vielzahl von Anlegern zu werben und dies auch getan hat, und in dem der
Gedanke der Risikogemeinschaft der Anleger besonders ausgeprägt ist, einzelne
Gesellschafter zu Lasten der anderen vom Anlagerisiko freigestellt würden. Weiterhin ist
nicht zu rechtfertigen, weshalb ein Anleger, der seine Beteiligung über ein Darlehen
finanziert, gegenüber demjenigen privilegiert werden soll, der die Einlage aus eigenen
Mitteln zahlt. Da nicht selten nahezu sämtliche Gesellschafter einer
Publikumsgesellschaft als Verbraucher ihre Beteiligung kreditfinanziert haben, würde
man mit der Zulassung einer Ausnahme von den Grundsätzen der fehlerhaften
Gesellschaft ein "Windhundrennen" auslösen, das dazu führen kann, dass die
Gesellschafter, die von ihrem Widerrufsrecht nicht oder mit Verzögerung Gebrauch
machen, letztlich das Anlagerisiko tragen. Die Besserstellung einzelner Verbraucher
würde zu Nachteilen bei anderen Verbrauchern führen; dies widerspräche dem
Gedanken des Verbraucherschutzes. Auch besteht die Gefahr, daß durch den Entzug
von Kapital im Grund gesunde Gesellschaften in die Liquidation gezwungen werden (so
Lehnenbach, Verbraucherschutzrechtliche Rückabwicklung eines kreditfinanzierten,
fehlerhaften Beitritts zu einer Publikumspersonengesellschaft, WM 2004, 501, 503).
47
7.
48
Hinsichtlich der Hilfsanträge zu 2) und 3) (eidesstattliche Versicherung und Zahlung des
Abfindungsguthabens) war der Rechtsstreit auf den Antrag des Klägers in
entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht
zurückzuverweisen.
49
8.
50
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
51
9.
52
Im Hinblick auf die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes auf den Beitritt zu einem
Immobilienfonds, insbesondere die Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 4 HaustürWG, und die
Tragweite der Entscheidung des EuGH und deren Bedeutung über den hier
entscheidenden Fall hinaus sowie wegen der Frage, ob nach dem Widerruf der
Beitrittserklärung eines Gesellschafters nach dem Haustürwiderrufsgesetz die
Grundsätze des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts Anwendung finden, ist die Revision
zugelassen worden.
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