Urteil des OLG Frankfurt vom 24.11.1998

OLG Frankfurt: vorname, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, dokumentation, zivilprozessrecht, quelle, spanien, sitte, streichung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 149/98
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 21 PersStdG
(Zulässiger Vorname "Jesus")
Orientierungssatz
Der Name "Jesus" ist ein weltweit gebräuchlicher Vorname, gegen dessen Vergabe
keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach den §§ 48, 49 PStG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere
Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluß
beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung. Mit zutreffender Begründung hat das
Landgericht unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 22.12.19,97
den Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2. (Streichung des 3. Vornamens
"Jesus") zurückgewiesen.
Die Sorgeberechtigten haben innerhalb der Grenzen von allgemeiner Sitte und
Ordnung sowie des Kindeswohls ein - geschlechtsbezogenes -
Namensgebungsrecht (BGH StAZ 79,238; OLG Düsseldorf StAZ 85, 250;
Senatsbeschluß 20 W 412/90 vom 03.09.1991). Diese Grenzen, die für inländische
wie für ausländische Vornamen gelten, sind, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei
angenommen hat, hier nicht überschritten. Der Name "Jesus" ist ein weltweit
(insbesondere in Spanien und in lateinamerikanischen Ländern) gebräuchlicher
Vorname, gegen dessen Vergabe rechtliche Bedenken nicht erhoben werden
können (vgl. auch die auf religiösen Beweggründen beruhende Tradition, einem
Knaben als zusätzlichen Vornamen den Namen "Maria" zu geben). Gerade wenn
ein Vorname mit religiösen Vorstellungen besetzt ist, kann schwer nachvollzogen
werden, daß diese Motivation bei der Namensgebung das religiöse Gefühl der
Mitglieder der christlichen Kirchen und Gemeinden verletzen könnte, wie der
Beteiligte zu 2. meint (vgl. auch LG Mönchengladbach StAZ 85, 166). Daß es sich
bei dem Namen Jesus" nicht um einen - im übrigen eintragbaren - Heiligennamen
handelt und Hänseleien für den Namensträger nicht zu befürchten sind, hat das
Landgericht unter Hinweis auf die fortschreitende Vermischung der Kulturen
ebenfalls richtig festgestellt.
Die sofortige weitere Beschwerde war danach zurückzuweisen. Eine
Kostenentscheidung war nicht veranlaßt (§§ 11 KostO, 13 a 12 FGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.