Urteil des LSG Bayern vom 03.12.2003

LSG Bayern: übertragbare krankheit, berufskrankheit, ärztliche behandlung, berufliche tätigkeit, wahrscheinlichkeit, zecke, diagnose, anerkennung, wallfahrt, landwirtschaft

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 03.12.2003 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 10 U 5016/99
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 26/02
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. November 2001 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Anerkennung einer Borreliose als Berufskrankheit.
Die Klägerin ist als Ehegattin eines landwirtschaftlichen Unternehmers (16 ha landwirtschaftlich bewirtschaftete
Fläche, 8,45 ha Forst) bei der Beklagten versichert. Am 25.09.1997 machte sie das Vorliegen einer Berufskrankheit in
Form einer Borreliose geltend. Etwa im August 1995 habe sie sich wegen einer Entzündung am linken Oberarm in
ärztliche Behandlung begeben. Im Juli 1997 habe der behandelnde Gynäkologe den Verdacht auf eine Borreliose
geäußert. An einen konkreten Zeckenstich im Jahre 1995 konnte sie sich nicht erinnern, sie habe auch keine Zecke
an ihrem Körper gesehen. Sie verrichte regelmäßig Brennholzarbeiten im Forst und werde dort laufend von Zecken
gestochen. Der Zeckenstich könne sich auch erst im Jahre 1997 ereignet haben, eventuell auf der Wallfahrt nach A ...
Den Hausarzt Dr.C. suchte die Klägerin erstmals am 29.05.1995 wegen einer flächigen Rötung des linken Oberarms
auf, die dieser als Hautpilzentzündung behandelte. Am 18.06.1996 habe sich die Klägerin wegen eines Zeckenbisses
am linken Oberarm vorgestellt, es habe sich jedoch kein Lokalbefund ergeben, es sei auch keine Therapie
durchgeführt worden. Am 11.07.1997 habe er eine serologische Abklärung veranlasst.
Hierzu äußerte die Gewerbeärztin Dr.H. , der vom Hausarzt beschriebene Erstbefund 1995 rechtfertige nicht die
gesicherte Diagnose einer Borreliose. Die positiven Antikörpertiter belegten eine Infektion mit Borrelien, aufgrund der
vorliegenden Unterlagen könne jedoch eine klinisch-manifeste Borreliose nicht wahrscheinlich gemacht werden. Die
Anerkennung einer BK 3102 werde nicht empfohlen.
Die weiteren serologischen Abklärungen in der Neurologischen Klinik der Universität E. und im Klinikum St.M. , A. ,
führten zu der Einschätzung durch die Universitätsklinik, eine Neuroborreliose lasse sich nicht sicher ausschließen.
Die Gewerbeärztin führte hierzu aus, eine Neuroborreliose sei zwar nicht auszuschließen, könne jedoch auch nicht als
ausreichend gesichert angesehen werden. Das typische klinische Bild mit radikulären Schmerzen und peripheren
Lähmungen liege nicht vor und insbesondere spreche auch das Fehlen eines entzündlichen Liquorsyndroms gegen
eine Neuroborreliose. Die Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK nach Nr.3102 seien nicht gegeben.
Dementsprechend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.10.1998 einen Entschädigungsanspruch ab. Den
Widerspruch der Klägerin wies sie mit Bescheid vom 21.01.1999 als unbegründet zurück.
Im Klageverfahren hat die Klägerin die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr.3102 der Anlage zur BKVO mit einer
Rente nach einer MdE um mindestens 30 v.H. beantragt.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG hat das Sozialgericht ein Gutachten von dem Internisten Dr.H. vom
15.02.2000 eingeholt. Der Sachverständige führt aus, die Hautrötung am linken Oberarm im Jahre 1995 könne
durchaus als Erythema migrans angesehen werden, auch wenn der Patientin selbst kein Zeckenbiss für diesen
Zeitpunkt erinnerlich sei und bei der Untersuchung keine Zecke gefunden worden sei. Die von der Patientin geklagten
und auch jetzt noch bestehenden Beschwerden stimmten in vielen Punkten mit den bei einer Borrelieninfektion
bestehenden Begleitbeschwerden überein. Nur in maximal 50 % der Fälle gehe eine Borrelieninfektion mit einem
Erythema migrans einher. Häufig werde der Biss überhaupt nicht bemerkt, da auch kleine Nymphen und Larven
Borrelien übertragen könnten. Unstreitig sei die Patientin einer erhöhten Infektionsgefahr durch die Tätigkeit in der
eigenen Landwirtschaft ausgesetzt, wobei sie regelmäßig Brennholzarbeiten im Wald verrichte. Es sei weiter
unstrittig, dass sie dabei mehrfach von Zecken gebissen worden sei, zuletzt im Juli 1996. Der Zeckenbiss von 1996
könne durchaus die Infektion übertragen haben. Eine entzündliche Liquorpleozytose sei nicht obligat nachweisbar bei
einer Neuroborreliose. Bei der Lymeborreliose sei eine Invasion des Liquorraums mit Borrelien ohne gleichzeitige
meningeale entzündliche Reaktionen möglich und selbst seronegative Befunde ließen die Diagnose eine
Lymeborreliose nicht ausschließen.
Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass bei der Patientin das berufliche Expositionsrisiko gegeben sei,
mehrfach Zeckenbisse stattgefunden hätten, wobei ein beobachteter Zeckenbiss 1996 dokumentiert sei, die 1995
aufgetretene, flächige Rötung im Bereich des linken Oberarms auch ohne Nachweis einer Zecke ein Erythema
migrans gewesen sein könne, unabhängig davon eine Borrelioseinfektion und Übetragung von Zecken auf den
Menschen auch ohne Auftreten eines Erythema migrans erfolgen könne, serologisch eine Borrelioseinfektion
nachgewiesen sei, im Liquor auch der Nachweis einer Neuroborreliose vorliege, dass bei einer Neuroborreliose nicht
zwangsläufig ein entzündliches Liquorsyndrom und manifeste neurologische Ausfallerscheinungen nachweisbar sein
müssten und bei einer Neuroborreliose auch Dysästhesien als Symptome auftreten könnten. Damit sei bewiesen,
dass bei der Klägerin eine berufsbedingte Neuroborreliose bestehe und diese damit auch als Berufskrankheit
anzuerkennen sei.
Für 1996 sei ein sicherer Zeckenbiss dokumentiert, der zur Übertragung geführt haben könne. Leider sei die Zecke
damals nicht einer bakteriologischen Untersuchung auf Borrelien zugeführt worden, wodurch die Übertragung hätte
nachgewiesen werden können. Da die Klägerin durch ihre berufliche Tätigkeit einer erhöhten Exposition ausgesetzt
sei, könne die Übertragung auch zu einem anderen Zeitpunkt in den Jahren 1995 bis 1997 stattgefunden haben.
Die beratende Ärztin der Beklagten hat hiergegen eingewendet, bei der Klägerin bestünden keinerlei neurologische
Ausfallerscheinungen, wie sie eigentlich bei einer Neuroborreliose Stadium III, wie sie vom Gutachter eingeschätzt
wurde, schon vorhanden sein müssten. Die Gewerbeärztin führte hierzu aus, eine Neuroborreliose sei zwar möglich,
aber nicht ausreichend wahrscheinlich, da die Befunde zum Teil inkonsistent seien, ein typischer pathologischer
klinisch-neurologischer Befund nicht bestanden habe und bestehe und mehrmalige Antibiotikatherapien keinen Erfolg
zeigten, wobei derart therapieresistente Fälle zwar möglich, aber selten seien.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. November 2001 als unbegründet abgewiesen. Das Sozialgericht
stützt sich zunächst in seiner Begründung auf die angefochtenen Bescheide und führt weiter aus, dass selbst beim
Nachweis einer Borreliose die Beklagte nicht verpflichtet sei, diese Erkrankung als Berufskrankheit zu entschädigen.
Neben dem Nachweis der Erkrankung sei erforderlich, dass sich die Klägerin ausschließlich bei einer versicherten
Tätigkeit diese Erkrankung zugezogen habe, nach Lage der Dinge allein durch einen Biss einer Zecke, welche
wiederum von Borrelien infiziert gewesen sein müsse. Erforderlich sei der Nachweis, dass der Insektenbiss zu einem
Zeitpunkt erfolgt sei, als die Klägerin ihrer Arbeit als Landwirtin nachgegangen sei. Die Wahrscheinlichkeit reiche
hierfür nicht aus. Nachdem sich nicht mehr feststellen lasse, wann genau es zu der Infektion gekommen sei, lasse
sich nicht in erforderlichem Ausmaß feststellen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt landwirtschaftliche Arbeiten
verrichtet habe. Die Klägerin selbst habe zu verstehen gegeben, dass sie nicht ausschließen könne, dass sie sich
jenen Zeckenbiss nicht etwa erst im Jahre 1997 bei einer Wallfahrt zugezogen habe. Ebensowenig sei
auszuschließen, dass es bei einer Betätigung in der Freizeit zu diesem Zeckenbiss gekommen sei.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des
Sachverständigen Dr.H. und macht im Übrigen geltend, sie sei nur bei Ausübung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit
im Zuge von Waldarbeiten von Zecken gebissen worden. Es könne praktisch ausgeschlossen werden, dass eine
Infektion außerhalb der beruflichen Tätigkeit stattgefunden habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müsse im
Wege des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, dass sie sich die Borrelieninfektion durch eine mit
Borrelien infizierte Zecke bei Ausübung ihrer landwirtschaftlichen Berufstätigkeit im Zuge der Ausübung von
Holzarbeiten im Wald zugezogen habe. Die Fußwallfahrt nach A. im Jahre 1997 komme insoweit nicht in Betracht, da
im Anschluss hieran kein Zeckenbiss festgestellt worden sei und überdies die Beschwerden der Klägerin bereits im
Jahre 1996 massiv aufgetreten seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.11.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.10.1998 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Anerkennung
einer Berufskrankheit nach Nr.3102 der Anlage zur BKVO eine Entschädigung mit einer Rente nach einer MdE um
mindestens 30 v.H. zu gewähren. Darüber hinaus beantragt sie, den Sachverständigen Dr. H. anzuhören, und zwar zu
der Frage, ob die bei der Klägerin vorliegenden Symptome die Diagnose der Neuroborreliose mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit rechtfertigten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, neben der mangelnden Nachweisbarkeit der Erkrankung lasse sich auch die schädigende
Einwirkung im Rahmen einer versicherten Tätigkeit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit belegen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte
des Sozialgerichts Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der
des Sozialgerichts Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der
Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach §
144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn die Beklagte hat die Klägerin nicht wegen der Folgen einer
Berufskrankheit zu entschädigen.
Bei der Klägerin kommt als Berufskrankheit nach § 551 RVO bei einem geltend gemachten Versicherungfall vor dem
01.01.1997 (§ 212 SGB VII) eine durch einen Zeckenbiss übertragene Borreliose, also eine von Tieren auf Menschen
übertragbare Krankheit nach Nr.3102 der Anlage zur BKVO in Betracht.
Hierbei gilt, wie auch sonst im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, dass alle entscheidungserheblichen
Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen (vgl. BSGE 45, 285). Dies
betrifft unter anderem die geltend gemachte Krankheit selbst. Erwiesen sein muss ferner die Ausübung der
versicherten Tätigkeit bei der schädigenden Einwirkung. Lediglich für den Kausalzusammenhang genügt der geringere
Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr.38).
Hierbei gilt bei der Berufskrankheit Nr.3102 der Anlage zur BKVO ebenso wie bei der Nr.3101 die Besonderheit, dass
es für die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und der
betreffenden Krankheit ausreicht, dass der Versicherte bei der Berufstätigkeit einer besonderen, über das normale
Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (vgl. BSG Beschluss vom 25.10.1989, Az.: 2 BU
82/89). Insoweit bedarf es keines Nachweises einer bestimmten Infektionsquelle, wenn der betrieblichen Gefahr einer
Infektion im Verhältnis zum Risiko, im privaten Bereich zu erkranken, ein deutliches Übergewicht beizumessen ist.
Dies trifft bei der Klägerin als in der Land- und Forstwirtschaft tätiger Person grundsätzlich zu (vgl. LSG Rheinland-
Pfalz, Urteil vom 16.09.1997, Az.: L 7 U 199/95 m.w.N.). Hiergegen könnte im vorliegenden Fall nicht eingewendet
werden, die Klägerin sei Nebenerwerbslandwirtin und deshalb nicht einem entsprechend erhöhten Risiko ausgesetzt.
Das Risiko bemißt sich nach dem Umfang der landwirtschaftlichen Tätigkeit und diese grundsätzlich wiederum nach
der Größe und Art des landwirtschaftlichen Betriebs. Im vorliegenden Fall kann nicht mehr von mit einem geringen
Risiko verbundenen Unternehmen ausgegangen werden, insbesondere hinsichtlich der Größe des Forsts, der die
wesentliche Risikoquelle darstellt. Die Klägerin selbst übte keine weitere Berufstätigkeit aus, vielmehr war ihr
Ehemann als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt und damit Nebenerwerbslandwirt. Bei diesen Verhältnissen
müsste die Klägerin als voll in der Landwirtschaft tätig behandelt werden.
Die Anwendung der oben genannten Kriterien führt jedoch nicht dazu, dass jede Borreliose bei jeder in der
Landwirtschaft tätigen Person als Berufskrankheit anzuerkennen wäre. Es gelten vielmehr unter Berücksichtigung der
oben genannten Beweiserleichterung weiterhin die allgemeinen Kriterien für den Nachweis einer Berufskrankheit, im
vorliegenden Fall bezogen auf eine von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheit (vgl. Schönberger-Mehrtens-
Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Auflage, S.841 f.). Insbesondere muss die betreffende Krankheit in
vollem Umfang bewiesen sein (vgl. Schönberger-Mehrtens-Valentin, a.a.O.: "gesicherte Diagnose. Der
Krankheitserreger ist tunlich nachzuweisen."). Am Nachweis einer Borreliose fehlt es im Fall der Klägerin. Gegen das
Gutachten des Sachverständigen Dr.H. greifen die Einwendungen der beratenden Ärztin der Beklagten und der
Gewerbeärztin durch.
Die vom Sachverständigen Dr.H. selbst aufgestellten Kriterien, die mit den in Schönberger-Mehrtens-Valentin a.a.O.
genannten im Wesentlichen übereinstimmen, sind nicht in ausreichendem Maße erfüllt, um vom Nachweis einer
Borreliose auszugehen. Die von ihm herangezogene Rötung im Bereich des linken Oberarms im Jahre 1995 und die
Angabe eines Zeckenbisses im Jahre 1996 sind nicht hinreichend beweiskräftig. Die Rötung im Jahre 1995 ist vom
behandelnden Arzt nicht als Erythema migrans angesehen worden und Dr.H. nimmt auch nur an, dass es sich um ein
solches gehandelt haben könnte. Der Hinweis, dass eine Borrelioseinfektion auch ohne Auftreten eines Erytheme
migrans erfolgen könne, ist insoweit nicht hilfreich, denn er ändert nichts daran, dass damit der notwendige
Anknüpfungspunkt fehlt und ein anderer nicht ersichtlich ist. Bei dem angeblichen Zeckenbiss 1996 hat sich nach
unmittelbarer ärztlicher Beurteilung überhaupt kein Lokalbefund gefunden, also nicht nur keiner, der für eine Infektion
spräche, sondern auch keiner, der einen Biss dokumentieren würde.
Auch der Umgang des Sachverständigen mit der Bewertung weiterer Beweisanforderungen ist nicht geeignet, den
notwendigen Nachweis zu führen. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass die entsprechenden Untersuchungen des
Krankenhauses St.M. in A. und der Universitätsklinik E. die betreffenden Ärzte nur zur Diagnose eines Verdachtes
auf eine Borreliose geführt haben, nicht jedoch zum Nachweis. Im Wesentlichen stellt auch der Sachverständige Dr.H.
fest, dass es bei der Klägerin an einem entzündlichen Liquorsyndrom fehlt, desgleichen an wesentlichen
neurologischen Ausfallerscheinigungen, wie sie im Stadium III vorliegen sollten. Er behilft sich insoweit mit dem
Hinweis, dass Neuroborreliosen nicht zwangsläufig hiermit verbunden sein müssten. Dies mag zutreffen und ist vom
Sachverständigen auch mit entsprechenden Literaturstellen belegt, trägt zum Nachweis einer Borreliose jedoch nicht
bei. Wenn von einer Reihe zur Beurteilung heranzuziehender Kriterien eines oder mehrere fehlen, reicht es nicht aus,
sie als nicht relevant zu behandeln, und zwar auch dann nicht, wenn diese Kriterien nicht unerlässlich sind. Im
letzteren Fall müsste die Erfüllung der übrigen Kriterien allein den Beweis erbringen können. An den hierfür
notwendigen Darlegungen fehlt es dem Gutachten des Sachverständigen Dr.H ... Die dem Senat begründet
erscheinenden Zweifel der beratenden Ärztin und der Gewerbeärztin sind vom Sachverständigen insoweit nicht
ausgeräumt worden.
Dem weiteren Beweisantrag war nicht stattzugeben, und zwar weder nach § 109 SGG noch nach § 106 SGG. Ist
einem Antrag nach § 109 SGG in der ersten Instanz bereits stattgegeben worden, besteht ein solcher
Anhörungsanspruch - gleich ob bezüglich des gehörten oder eines anderen Sachverständigen - nur, wenn besondere
Umstände dies rechtfertigen (Meyer-Ladewig, Komm. z. SGG, 7. Auflage, § 109 RdNr. 11 a m.w.N.). Hierfür ist im
vorliegenden Fall nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. Auch eine weitere Beweiserhebung nach § 106 SGG ist
insoweit nicht veranlaßt. Es sind für die Entscheidung ausreichende gutachterliche Feststellungen zum Nachweis
einer Borreliose getroffen worden und die Tatsache, dass sich der Senat einer dieser Einschätzungen anschließt,
zwingt nicht zur Anhörung desjenigen Sachverständigen, dem das Gericht nicht folgt.
Der Berufung war deshalb nicht stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.