Urteil des LSG Bayern vom 21.06.2006

LSG Bayern: berufskrankheit, anerkennung, belastung, entschädigung, meinung, arbeitsunfall, wissenschaft, rechtsverordnung, bevölkerung, unfallversicherung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.06.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 41 U 54/02
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 390/04
Bundessozialgericht B 2 U 251/06 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.05.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Rotatorenmanschettenruptur als Berufskrankheit (BK) nach der Nr.2101
der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) bzw. wie eine BK anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der 1946 geborene Kläger suchte am 31.08.1994 den Orthopäden Dr. L. auf und berichtete, am 12.08.1994 habe er
beim Bierverladen plötzlich einen Stich in der linken Schulter verspürt. Zunächst habe er wenig, in der Folge immer
mehr Schmerzen gehabt und eine Kraftlosigkeit verspürt. Am 16.08.1994 - im Urlaub - habe er plötzlich einen starken
Riss an der linken Schulter verspürt und deshalb seinen Urlaub abgebrochen.
Dr. L. diagnostizierte eine Rotatorenmanschettenruptur. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.12.1994 die
Gewährung einer Entschädigung ab, da der angeschuldigte Vorfall nicht geeignet gewesen sei, eine
Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen. Nach Einholung eines Gutachtens von Dr. L. vom 16.01.1995, in dem
ausgeführt wurde, ein Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 12.08.1994 und dem später diagnostizierten und
operierten Rotatorenmanschettendefekt sei nicht gegeben, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit
Widerspruchsbescheid vom 14.09.1995 zurück.
Im hiergegen gerichteten Klageverfahren (S 20 U 654/95) führte der Orthopäde Dr. G. im Gutachten vom 30.05.1996
aus, das Ereignis vom 12.08.1994 sei nicht geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen oder
zu verschlimmern. Der Kläger erklärte das Klageverfahren für erledigt, da sich die Beklagte bereit erklärt hatte, über
einen Antrag auf Anerkennung der Rotatorenmanschettenruptur als Berufskrankheit nach BK-Nr. 2101 oder nach §
551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu entscheiden.
Im Bescheid vom 20.09.1996 führte die Beklagte aus, ein Arbeitsunfall sei auszuschließen. Allgemeine schicksalhaft
entstandene Erkrankungen, die unabhängig von der beruflichen Tätigkeit in allen Bevölkerungsschichten auftreten
könnten, fielen nicht unter die Krankheiten im Sinne des § 551 Abs. 2 RVO. Den Widerspruch des Klägers wies sie
mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.1996 zurück.
Im Klageverfahren (S 24 U 923/96) übersandte der Kläger eine Stellungnahme des Betriebsarztes Dr. H. , in der
ausgeführt wurde, ein Zusammenhang zwischen den beruflichen Belastungen und der Häufigkeit und Schwere von
Rotatorenmanschettenschäden müsse nach dem gegenwärtigen Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse als
gesichert angesehen werden.
Der vom Sozialgericht zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. F. führte im Gutachten vom
30.10.1997 aus, beim Kläger sei eine Verschleißschädigung und ein daraus resultierender Einriss der
Rotatorenmanschette diagnostiziert, jedoch keine Erkrankung von Sehnenscheiden oder Sehnengleitgewebe sowie
der Sehnen- und Muskelansätze. Infolgedessen handle es sich um keine Erkrankung, die im Sinne einer BK nach Nr.
2101 anerkennungsfähig wäre. Nach neuen medizinischen Erkenntnissen lägen die Voraussetzungen für eine
Entschädigung wie eine BK nicht vor. Dies sei schon rein theoretisch nicht vorstellbar, da
Rotatorenmanschettenrupturen eine außerordentlich häufige Erkrankung darstellten, die ab dem 50. Lebensjahr bei 1/3
aller Fälle und ab dem 60. Lebensjahr in Form von Makrorissen in 2/3 aller Fälle, ab dem 70. Lebensjahr bei jedem
Menschen gefunden würde.
Auf Anfragen des Sozialgerichts teilte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in den Schreiben vom
18.05.1998 und 15.03.1999 mit, der Verordnungsgeber habe weder aus Anlass der Änderung der
Berufskrankheitenverordnung im Oktober 1997 noch davor die Frage eines möglichen ursächlichen Zusammenhangs
zwischen einer Rotatorenmanschettenruptur und Schulterbelastungen geprüft. Auch lägen derzeit keine neuen
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu dieser Problematik vor. Der Kläger nahm die Klage im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 16.06.1999 zurück.
Mit Schreiben vom 31.03.2001 beantragte der Kläger gemäß § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) die
Überprüfung des Bescheides vom 20.09.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.1996 mit dem
Begehren, die Rotatorenmanschettenerkrankung als Krankheit im Sinne des § 551 Abs. 2 RVO/§ 9 Abs. 2 Siebten
Sozialgesetzbuches (SGB VII) anzuerkennen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v.H.
festzusetzen. Er übersandte eine Stellungnahme des Dr. H. vom 18.08.2000: Die anatomische Anfälligkeit der
Rotatorenmanschette bei Überlastung werde in zahlreichen Grundlagenforschungen beschrieben. Epidemiologische
Studien belegten den statistischen Zusammenhang zwischen belastenden Tätigkeiten und vermehrten
Rotatorenmanschettenschäden. Eine große Zahl sonstiger wissenschaftlicher Arbeiten gehe übereinstimmend davon
aus, dass Rotatorenmanschettendegenerationen durch berufliche und sportliche Überbelastungen mitverursacht
würden. Rotatorenmanschettendegenerationen würden unter gewissen Bedingungen in Belgien, Dänemark, England,
Frankreich, Schweden und den USA als berufsbedingt anerkannt. Zwar seien ab dem 30. Lebensjahr spontane
Rotatorenmanschettendegenerationen auch bei einem wesentlichen Anteil der nicht belasteten Bevölkerung zu finden.
Bei belastender Tätigkeit würden aber signifikant häufigere und schwerere Degenerationen festgestellt.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.04.2001 ab und wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 14.12.2001 zurück.
Im hiergegen gerichteten Klageverfahren teilte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf Anfrage des
Sozialgerichts im Schreiben vom 30.04.2002 mit, zur Frage der Verursachung einer Rotatorenmanschettenruptur als
Folge der beruflichen Belastung der Schulter lägen derzeit keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse
im Sinne des § 9 SGB VII vor. Die Meinung von Dr. H. sei zwar bekannt, der Sachverständigenbeirat habe die
Fragestellung aber bisher nicht geprüft. Eine Prüfung sei derzeit auch nicht beabsichtigt. Der Hauptverband der
gewerblichen Berufsgenossenschaften erklärte im Schreiben vom 09.07.2002, Anerkennungen in anderen EU-Ländern
beruhten möglicherweise auch darauf, dass dort die rechtlichen Hürden nicht so hoch seien, das heißt, dass ein
Kausalitätsnachweis im Einzelfall ausreiche.
Der vom Sozialgericht zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Chirurg Dr. Dr. K. führte im Gutachten vom
28.06.2002 aus, beim schweren Tragen würden die oberen Gliedmaßen nach unten gezogen. Ein mechanisches
Impingement trete dabei nicht auf. Im übrigen seien Muskeln und Sehnen von Druck- und Zugrezeptoren durchsetzt,
die bei Annähern an eine kritische Belastung entsprechende Schmerzsignale abgeben; noch bevor es zu einem
strukturellen Schaden kommen könne, werde die schädliche Trage-Hebebelastung infolge der Schmerzsignale
abgebrochen. In Kenntnis der chirurgisch-orthopädisch-unfallmedizinischen Literatur sei nicht ersichtlich, dass bereits
eine BK-positive Verdichtung der Art eingetreten sei, wie es für einen Meinungsumschwung erforderlich sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.05.2004 erklärte Dr. H. als sachverständiger Zeuge, der Kläger habe
schwerste Hebe- und Tragearbeiten zu verrichten gehabt, die typischerweise eine erhöhte Belastung besonders der
Rotatorenmanschetten beider Schultern darstellten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 24.05.2004 die Klage abgewiesen. Gesicherte neue medizinisch-
wissenschaftliche Erkenntnisse, die zur Anerkennung im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII erforderlich wären, fehlten
derzeit noch.
Der im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum ärztlichen
Sachverständigen ernannte Arbeitsmediziner Prof. Dr. H. führte im Gutachten vom 11.02.2006 aus, aufgrund der
außergewöhnlich hohen beruflichen Belastung mit besonders schweren Lasten und der gesicherten Erkenntnisse über
den Schädigungsmechanismus der Sehne des Muskulus supraspinatus halte er den wesentlichen
Ursachenzusammenhang zwischen der Arbeitsbelastung und der Erkrankung des Klägers für gegeben. Für Schäden
durch Überkopfarbeit mit Elevation der Oberarme und Schultern existiere zur Zeit keine hinreichende
wissenschaftliche Basis, um diese in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen. Dies gelte ebenso für Schäden
durch schwere Lasten, die hängend an den Armen bewegt würden. Beim Kläger sei die Schädigung im Abstand
weniger Jahre beidseitig und in einem für das übliche Krankheitsgeschehen sehr frühen Zeitpunkt aufgetreten. Daher
werde trotz noch unzureichender epidemiologischer Datenlage über die generelle Eignung wegen der besonderen Lage
des Einzelfalls die Anerkennung als Berufskrankheit empfohlen.
Die Beklagte erklärte in der Stellungnahme vom 27.03.2006, aus dem Gutachten könne keine geänderte Rechtslage
zu Gunsten des Klägers hergeleitet werden. Der Kläger betonte, er sei besonders ungünstigen Arbeitsbedingungen
ausgesetzt gewesen.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.05.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 17.04.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2001 zu verurteilen, den Bescheid
vom 20.09.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.1996 zurückzunehmen und bei ihm die
Rotatorenmanschettenerkrankung wie eine Berufskrankheit anzuerkennen und mit einer Rente nach einer MdE von
mindestens 20 v.H. zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und
Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 17.04.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2001 ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihren Bescheid vom 20.09.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
20.11.1996 zurückzunehmen, da bei Erlass des ursprünglichen Verwaltungsaktes weder von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen, noch das Recht unrichtig angewandt worden ist, so dass die Voraussetzungen des § 44
Abs. 1 SGB X für eine Rücknahme nicht vorliegen. Das Sozialgericht München hat die Klage mit Urteil vom
24.05.2004 zu Recht abgewiesen.
Der vom Kläger verfolgte Anspruch richtet sich nach den bis zum 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der
als entschädigungspflichtig geltend gemachte Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997
eingetreten ist (Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII, vgl. BSG vom 04.06.2002, B 2
U 20/01 R), denn der Rotatorenmanschetten-Schaden wurde von Dr. L. bereits am 31.08.1994 festgestellt.
Gemäß § 551 Abs. 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch eine Berufskrankheit. Maßgeblich ist seit 01.12.1997 die
Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 31.10.1997 (Bundesgesetzblatt I S. 26, 23). Als Berufskrankheit kommen
grundsätzlich solche Erkrankungen in Betracht, die von der Bundesregierung als Berufskrankheiten bezeichnet und in
die BKV aufgenommen worden sind (Listenprinzip). Die Krankheit muss durch eine versicherte Tätigkeit verursacht
oder wesentlich verschlimmert worden sein, das heißt, die Gefährdung durch schädigende Einwirkungen muss
ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein und die Einwirkung muss die Krankheit verursacht haben
(vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII Rndnr 3). Alle rechtserheblichen Tatsachen
müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSGE 45, 285).
Eine Entschädigung aufgrund einer Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne des § 551 Abs. 1 RVO
in Verbindung mit der Anlage zur BKV kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der Rotatorenmanschettenruptur nicht
um eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne der Anlage zur BKV handelt.
Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung und Entschädigung seiner Erkrankung besteht auch nicht gemäß § 551
Abs. 2 RVO, nach dem eine Krankheit wie eine Berufskrankheit entschädigt werden kann. § 551 Abs. 2 RVO
bestimmt, dass die Träger der Unfallversicherung im Einzelfall eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der
Rechtsverordnung bezeichnet ist und die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit
entschädigen sollen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. § 551
Abs. 1 Satz 3 RVO bestimmt als Voraussetzung für die Bezeichnung von Krankheiten als Berufskrankheit durch
Rechtsverordnung, dass diese nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere
Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als
die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Mit dieser Regelung sollen Krankheiten zur Entschädigung gelangen, die nur
deshalb nicht in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen wurden, weil die Erkenntnisse der medizinischen
Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen durch ihre Arbeit bei der letzten Fassung
der Anlage zur BKV noch nicht vorhanden waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten. Hierfür genügt es
nicht, dass überhaupt medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zu dem jeweils relevanten Problemfeld existieren.
Die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen sich vielmehr jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung über
den Anspruch zur sogenannten Berufskrankheiten-Reife verdichtet haben. Dies ist der Fall, wenn sich diesbezüglich
bereits eine herrschende Meinung im einschlägigen medizinischen Fachbereich gebildet hat. Im Regelfall kann die
Annahme einer gruppentypischen Risikoerhöhung nur durch Dokumentation einer Fülle gleichartiger
Gesundheitsbeeinträchtigungen und einer langfristigen Überwachung derartiger Krankheitsbilder begründet werden. Mit
wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen muss zu begründen sein, dass bestimmte Einwirkungen die generelle
Eignung besitzen, eine bestimmte Krankheit zu verursachen. Solche Erkenntnisse liegen in der Regel dann vor, wenn
die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf den jeweils in Betracht kommenden Gebieten über
besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu derselben wissenschaftlich fundierten Meinung gelangt sind (vgl.
BVerfG SozR 2200 § 551 Nr. 11; BSG SozR 2200 § 551 Nr. 27, BSG SozR 3-2200 § 551 Nr. 9).
Solche neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen nicht vor. Die Rotatorenmanschette liegt zwischen
dem Oberarmkopf und dem knöchern-bindegewebigen Schulterdach, gebildet von der Schulterhöhe (Acromion), dem
Rabenschnabelfortsatz und einem straffen Band, das dazwischen verläuft. Sie bildet eine Sekundärpfanne zwischen
Oberarmkopf und Schulterhöhe und kontrolliert die Roll-Gleitbewegungen des Oberarmkopfes. Die
Rotatorenmanschette unterliegt in hohem Maße der Degeneration, die ab dem dritten Lebensjahrzehnt beginnt.
Untersuchungen ergaben klinisch unauffällige Defekte bei 25% der über 40-jährigen, 75% der über 50-jährigen und bis
zu 100% der über 60-jährigen. Neben dem traumatischen Riss können Rupturen entstehen durch lokale
Minderdurchblutung oder zunehmenden Verschleiß der Sehnen durch Abrieb in der Enge des subacromialen Raumes.
Dabei handelt sich um eine Störung der Gleitbewegung zwischen dem Oberarmkopf und dem Schulterdach. Jede
Veränderung des subakromialen Raumes kann zu einem Engpass des Schultergelenkes führen mit degenerativen
Erscheinungen einschließlich Teilrupturen, Kalkeinlagerungen, vorzeitigem Verschleiß des Schultereckgelenkes. (vgl.
Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S. 503 f.).
Das Vorliegen neuer Erkenntnisse zur Erkrankung an einer Rotatorenmanschettenruptur bei Bierfahrern konnte nicht
festgestellt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung hat in den Schreiben vom
18.05.1998, 15.03.1999 und 30.04.2002 mitgeteilt, dass neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zur Frage
der Verursachung einer Rotatorenmanschetten-Ruptur als Folge der beruflichen Belastung der Schulter nicht vorliegen
und eine erneute Überprüfung nicht beabsichtigt ist. Diese Ausführungen hat der ärztliche Sachverständige Prof. Dr.
H. im Gutachten vom 11.02.2006 bestätigt. Zwar handelt es sich, wie Prof. Dr. H. überzeugend ausführt, bei den
Tätigkeiten des Bierfahrers um besonders schwere Lastenhandhabungen, die zu hohen Beanspruchungen des
Muskel-Skelettsystems und des Hand-Arm-Schultersystems führen. Die bisherigen epidemiologischen
Untersuchungen weisen, so Prof. Dr. H. , auf die praktische Relevanz der Überforderung des Sehengewebes für die
Abnahme seiner Festigkeit hin, wobei eine mit dem Alter zunehmende Wahrscheinlichkeit der Überforderung des
Sehnengewebes auch für chronisch-degenerative Läsionen gegeben ist. Allerdings weist Prof. Dr. H. darauf hin, dass
in der wissenschaftlichen Literatur eine überraschend geringe Inzidenz von Rupturen bei Schwerarbeitern festgestellt
wird. Dies bezieht sich auf alle Arten von Lastenhandhabungen, die aus praktischen Gründen nach Möglichkeit vor
dem Körper mit herabhängenden Armen vollzogen werden. Dagegen stellt, so Prof. Dr. H. , das Entladen der
Bierwagen eine Ausnahmesituation dar. Sie ist wegen der Seltenheit dieser Tätigkeit bisher nicht in der Literatur mit
epidemiologischen Daten beschrieben worden. Auch existieren in der wissenschaftlichen Literatur keine Angaben zu
Grenzen für die sichere und gesundheitlich gefährdungsarme Gestaltung der Arbeit. Die ermittelten Belastungen
können daher nicht schlüssig und verbindlich bewertet werden. Insofern kommt Prof. Dr. H. zu der Feststellung, dass
sowohl für die Überkopfarbeit mit Elevation der Oberarme und Schultern als auch für die Bewegung schwerer Lasten
hängend an den Armen ohne erhebliche Elevation zur Zeit keine hinreichende wissenschaftliche Basis existiert, um
diese in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen des
ärztlichen Sachverständigen Dr. Dr. K. zu berücksichtigen, der darauf hinweist, dass Muskeln und Sehnen im Körper,
also auch im Schulterbereich, von Druck- und Zugrezeptoren durchsetzt sind, die bei Annähern an eine kritische
Belastung Schmerzsignale abgeben. Noch bevor es zu einem strukturellen Schaden kommen kann, wird die
schädliche Trage-Hebebelastung infolge der Rotatoren-Schmerzsignale abgebrochen.
In Hinblick auf die noch unzureichenden epidemiologischen Erkenntnisse über die generelle Eignung hoher
Schulterbelastung für die Verursachung einer Rotatorenmanschetten-Ruptur ist eine Anerkennung wie eine
Berufskrankheit nicht möglich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass zu dieser Frage eine herrschende Meinung
im einschlägigen medizinischen Fachgebiet existiert. Nicht entscheidungserheblich ist, ob die beim Kläger
bestehende Rotatorenmanschettenerkrankung ursächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Denn mit der
Regelung des § 551 Abs. 2 RVO soll gerade nicht in der Art einer "Generalklausel" erreicht werden, dass jede
Krankheit, deren ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit im Einzelfall nachgewiesen oder wahrscheinlich
ist, wie eine Berufskrankheit zu entschädigen ist.
Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.